Die steuerliche Seite von Kryptowährungen
Kryptowährungen sind digitale Rechnungseinheiten, die als Zahlungsmittel und Kapitalanlage dienen können. Einheiten in Kryptowährungen (Coins) sind keine Wertpapiere, sondern von der jeweiligen Blockchain abhängige digitale Zahlungsmittel. Der Besitz von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Monero ist wirtschaftlich vergleichbar mit dem Besitz von Bargeld oder Edelmetallen.
Dieser Praxishinweis gilt nur für Bitcoin und Kryptowährungen, die mit Bitcoin vergleichbar sind.
Deklaration in der Steuererklärung
Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer (§ 38 StG). Diese sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als «übrige Guthaben», mit Angabe der Bezeichnung der Kryptowährung zu deklarieren. Zusätzlich muss ein Ausdruck der digitalen Wallet per Ende Steuerperiode beigereicht werden.
Für den Bitcoin publiziert die ESTV jeweils einen Jahresendsteuerkurs. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform zu deklarieren.
Einkommenssteuer
Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG) und Kapitalverluste sind steuerlich unbeachtlich. Sind die Kryptowährungen aber Teil von Ihrem Geschäftsvermögen gelten die steuerrechtlichen Bestimmungen über die selbständige Erwerbstätigkeit.
Dies gilt insbesondere für den gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen. Für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung wird die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel (Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 2012) sinngemäss angewendet.